Erw. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2016 [A-6699/2015], Erw. 3.2 mit Hinweisen, und vom 8. Juni 2015 [A- 1725/2015]). 1.2. Der Gemeinderat B. wirft dem Beschwerdeführer (implizit) einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 DBR vor, wonach Funktionäre namentlich verpflichtet sind, sich im dienstlichen Verkehr mit dem Publikum sowie auch gegenüber Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen höflich und taktvoll zu benehmen. In den "Verwarnungen" bzw. Verweisen vom 23. September 2019 und 14. Oktober 2019 wird dazu ausgeführt, seit Anstellung des Beschwerdeführers als Leiter des Regionalen Zivilstandsamtes (RZA)