a IDAG einem Zugang zum Begleitschreiben und Begleitformular entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für allfällig bestehende überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b IDAG, wobei selbst der Stadtrat X. nicht vorbringt, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen gegen eine Zugangsgewährung sprechen. Des 2020 Übriges Verwaltungsrecht 445 Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass darin Personendaten Dritter enthalten sein könnten, ansonsten diese zu anonymisieren wären.