Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein reines Begleitschreiben sowie ein Begleitformular, bei welchem es sich inhaltlich lediglich um eine Übersicht über die Geschäfts- und Verfahrensdaten resp. ein Aktenverzeichnis handelt (siehe vorne E. 3.3.2), für den Entscheid der Genehmigungsbehörde nicht von beträchtlichem materiellem Gewicht sind. Mangels materiellen Gehalts kann es sich somit nicht um eine Entscheidgrundlage handeln (vgl. MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 8 N 30). Dass spezielle Gesetzesbestimmungen im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. a IDAG einem Zugang zum Begleitschreiben und Begleitformular entgegenstehen würden, ist nicht ersichtlich.