Demnach besteht keine Gefahr mehr, dass sie durch die Gewährung des Zugangs zum Begleitschreiben und Begleitformular in ihrem Entscheid beeinflusst werden könnte, woraus folgt, dass die betreffenden Dokumente – vorbehältlich § 5 Abs. 3 IDAG – offenzulegen sind. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Stadtrat in anderen hängigen Verfahren "Akteneinsicht" gewährt habe, einzugehen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein reines Begleitschreiben sowie ein Begleitformular, bei welchem es sich inhaltlich lediglich um eine Übersicht über die Geschäfts- und Verfahrensdaten resp.