Allein die Feststellung, wonach ein Genehmigungsverfahren hängig ist, kann somit nicht dazu führen, dass sämtliche damit im Zusammenhang stehenden amtlichen Dokumente von einer Einsichtnahme ausgeschlossen wären. Vorliegend ist insbesondere entscheidend, dass die zuständige Genehmigungsbehörde ihren Entscheid – wenn auch noch nicht rechtskräftig – gefällt hat. Demnach besteht keine Gefahr mehr, dass sie durch die Gewährung des Zugangs zum Begleitschreiben und Begleitformular in ihrem Entscheid beeinflusst werden könnte, woraus folgt, dass die betreffenden Dokumente – vorbehältlich § 5 Abs. 3 IDAG – offenzulegen sind.