abgeschlossen ist. Ob nun vorliegend von einem Geschäft oder von einem Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. b IDAG auszugehen ist, kann hier offengelassen werden, da einerseits einleuchtet, dass entweder das eine oder das andere zutrifft, und andererseits so oder anders einzig entscheidend ist, ob zwischen dem Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Entscheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Dokument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Gewicht ist (siehe E. 3.4.1 vorne).