HÄNER, a.a.O., Art. 8 N 9). Besteht keine Gefahr der Beeinflussung mehr und ist der Entscheid (allenfalls rechtskräftig) gefällt, sind die Dokumente offenzulegen (HÄNER, a.a.O., Art. 8 N 7). 3.4.2. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom (...) den allgemeinen Nutzungsplan der Einwohnergemeinde X. mit Änderungen genehmigt (Amtsblatt des Kantons Aargau vom [...]). Dieser Genehmigungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es trifft somit zu, dass es sich um ein nach wie vor hängiges Genehmigungsverfahren handelt, solange dieses nicht rechtskräftig 444 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020