Es erscheint daher gerechtfertigt, für die Auslegung von § 7 Abs. 1 lit. b IDAG auch die Rechtsprechung und Doktrin zum Öffentlichkeitsgesetz des Bundes zu berücksichtigen (vgl. dazu Empfehlung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz OEDB.15.178-1 vom 13. September 2016, S. 6, [...]).