Danach dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Dadurch soll die Möglichkeit der freien Meinungsbildung der verfügenden Behörde sichergestellt werden, abgeschirmt vom äusseren Druck, den die Gewährung des sofortigen Zugangs zu Dokumenten, die Grundlage für einen Entscheid der Behörde bilden, verursachen könnte (MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 8 N 26; vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 8 N 7). Es erscheint daher gerechtfertigt, für die Auslegung von § 7 Abs. 1 lit.