gemäss § 5 Abs. 3 lit. b IDAG eine Interessenabwägung vorzunehmen (Leitfaden IDAG, S. 20). Die gleiche Zielsetzung verfolgt Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) für die Bundesbehörden. Danach dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.