Unter hängigen Geschäften sind Aufgabenstellungen, Verfahren etc. zu verstehen, deren Behandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist, mit anderen Worten, bei denen der Meinungsbildungsprozess noch im Gange ist. Der Ausschluss erfolgt mit Rücksicht auf den Meinungsbildungsprozess der Behörde, der ohne Beeinflussung von aussen stattfinden muss. Daher soll das Recht auf Zugang erst dann bestehen, wenn die Behörde in der betreffenden Sache einen öffentlich zugänglichen (End-)Entscheid getroffen hat (Botschaft zum IDAG, S. 31 und 33). Auch nach Beendigung des Meinungsbildungsprozesses kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden;