Ein reines Aktenverzeichnis resp. eine Übersicht über die Geschäfts- und Verfahrensdaten weist keinen direkten Konnex zum Meinungs- und Willensbildungsprozess auf; auch hier entfällt ein entsprechendes Schutzbedürfnis im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. a IDAG. (...) 3.4. 3.4.1. Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind des Weiteren amtliche Dokumente hängiger Geschäfte oder Verfahren (§ 7 Abs. 1 lit. b IDAG). Unter hängigen Geschäften sind Aufgabenstellungen, Verfahren etc. zu verstehen, deren Behandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist, mit anderen Worten, bei denen der Meinungsbildungsprozess noch im Gange ist.