Nicht-Öffentlichkeit der Protokolle profitieren können sollen (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 8 N 5). Dass ein reines Begleitschreiben, mittels welchem dem Regierungsrat die Entscheidgrundlagen zur Genehmigung der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung übermittelt werden, den Meinungs- oder Willensbildungsprozess der Sitzungsteilnehmer resp. des Stadtrats X. abbilden würde, der eines besonderen Schutzes bedürfte, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Stadt X. bereits öffentlich bekannt gegeben hat, dass der Stadtrat X. dem Regierungsrat die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zur Genehmigung unterbreitet hat (...).