Die Unterscheidung zwischen einer Aktenbeilage und einem Anhang zu einem Stadtratsprotokoll, die nach Ansicht des Stadtrats unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zeitigt, überzeugt schon deshalb nicht, weil es nicht im Belieben des Stadtrats liegen kann, durch die jeweilige Benennung der Dokumente die entsprechenden rechtlichen Folgen zu steuern. Eine derartige Vorgehensweise ermöglicht die Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips und entspricht nicht dem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 lit. a IDAG. Entscheidend ist einzig der Inhalt der Dokumente, die Bestandteil des Protokolls einer nicht öffentlichen Sitzung bilden.