Der Stadtrat X. zählt dazu auch die Anhänge zu diesen Protokollen. Aus seiner Sicht würden das Begleitschreiben und das Begleitformular als Anhänge rechtlich einen Teil des Protokolls darstellen und daher unter die Ausschlussbestimmung von § 7 Abs. 1 lit. a IDAG fallen. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Unterscheidung zwischen einer Aktenbeilage und einem Anhang zu einem Stadtratsprotokoll, die nach Ansicht des Stadtrats unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zeitigt, überzeugt schon deshalb nicht, weil es nicht im Belieben des Stadtrats liegen kann, durch die jeweilige Benennung der Dokumente die entsprechenden rechtlichen Folgen zu steuern.