vgl. BVGE 2013/50, E. 7.3). Unabhängig von einer Interessenabwägung ist der Zugang zu Protokollen von nicht öffentlichen Sitzungen und amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 IDAG). Ob ein derartiger Ausschlussgrund vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 3.3. 2020 Übriges Verwaltungsrecht 441