IDAG wird die Generalklausel "überwiegendes Interesse" beispielhaft konkretisiert. Darunter fallen namentlich die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde (als öffentliches Interesse) sowie der Schutz der Privatsphäre und die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (als private Interessen). Das Interesse der gesuchstellenden Person am Zugang zu den Dokumenten ist aber irrelevant, vorbehältlich eines allfällig rechtsmissbräuchlichen Gesuches (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.401 vom 28. Februar 2018, E. II/2.1; vgl. BVGE 2013/50, E. 7.3).