Übermittlung eines Links ausreiche, um die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Nachdem es dem Beschwerdeführer mittels elektronisch zur Verfügung gestelltem Link möglich war, auf die von ihm gewünschten Dokumente (Botschaft an den Einwohnerrat, Protokoll der Einwohnerratssitzung) zuzugreifen und darin Einsicht zu nehmen, ist nicht einzusehen, weshalb ihm darüber hinaus gestützt auf die Bestimmung in § 5 Abs. 2 IDAG ein zusätzlicher Anspruch auf Zustellung dieser Dokumente per E-Mail (mittels Anhang) zustehen sollte.