wusst für eine eher offene Normierung entschieden (Botschaft zum IDAG, S. 16). Hätte der Gesetzgeber die Einsichtnahme auf elektronischem Weg tatsächlich so verstanden haben wollen, dass damit lediglich die aktive Übermittlung von elektronischen Kopien als E- Mail-Anhang gemeint wäre, hätte er dies entsprechend konkretisiert. Die Wortwahl ("Einsichtnahme auf elektronischem Weg") lässt vermuten, dass er sich einer offenen Formulierung bedient hat, um die heutigen und künftig denkbaren Möglichkeiten einer "elektronischen Einsichtnahme" abzudecken.