Entsprechendes gilt für den Zugang zum Protokoll der Einwohnerratssitzung, da dieses am (...) auf der Website der Stadt X. aufgeschaltet war (...). Mithilfe des elektronisch übermittelten Links war es dem Beschwerdeführer somit möglich, ab dem Zeitpunkt der Aufschaltung der betreffenden Dokumente auf der Website der Stadt X. und insbesondere noch vor Einreichen seines Einsichtsgesuchs wie gewünscht Einsicht zu nehmen. (...) Weder dem Gesetz noch den Materialien lässt sich entnehmen, dass das IDAG die "Einsichtnahme auf elektronischem Weg" in irgendeiner Form vorschreiben oder einschränken wollte. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips be-