Einwohnerratssitzung vom (...) – zu finden seien und das jeweilige Protokoll nach dessen Genehmigung an gleicher Stelle aufgeschaltet werde. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer mittels E-Mail ein entsprechender Link übermittelt (...). Da die Botschaft an den Einwohnerrat vor dessen Sitzung vom (...) auf dem Internet greifbar war (...), konnte der Beschwerdeführer bereits vor Einreichen seines Einsichtsgesuchs vom (...) – via Link in der E-Mail des (...) – Einsicht in die betreffende Botschaft nehmen. Entsprechendes gilt für den Zugang zum Protokoll der Einwohnerratssitzung, da dieses am (...) auf der Website der Stadt X. aufgeschaltet war (...).