und damit für die Bevölkerung von allgemeinem Interesse sind. Diese Form des Zurverfügungstellens amtlicher Dokumente ermöglicht eine breite Information der interessierten Bevölkerung und fördert die Effizienz und Vereinfachung der Arbeit (vgl. Leitfaden IDAG, S. 12, sowie MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 6 N 62). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit E-Mail vom (...) darüber orientiert, dass sämtliche Unterlagen zu den Einwohnerratssitzungen auf der Internetseite der Stadt X. – und damit auch jene zur 2020 Übriges Verwaltungsrecht 439