Einsicht vor Ort oder den Erhalt einer Kopie (in Papierform) hat er bisher nie verlangt. Der Stadtrat X. durfte somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg Einsicht in die besagten Dokumente nehmen möchte, weshalb auf die weiteren in § 5 Abs. 2 IDAG genannten Zugangsformen nicht weiter einzugehen ist. (...) Da es sich bei der allgemeinen Revision der Nutzungsplanung um ein wichtiges Geschäft handelt, hat die Stadt X. in Nachachtung von § 4 Abs. 1 IDAG folgerichtig diejenigen Dokumente auf ihrer Website publiziert, welche diesbezüglich der Meinungsbildung des Einwohnerrats dienen und dessen Entscheidungsprozess abbilden