entsprechenden Gesuchs tätig werden (vgl. MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 6 N 13). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss § 5 Abs. 1 IDAG erfolgt durch Gewährung der Einsicht in die Dokumente, wobei das entsprechende Gesuch nicht begründet 438 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020