Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 2 IDAG). (...) Bei der amtlichen Information der Bevölkerung handelt es sich um eine "aktive" Information, die die Behörden von sich aus und unabhängig von einem Ersuchen leisten, d.h. ohne dass eine Person etwas von ihnen verlangt (vgl. PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: STEPHAN C. BRUNNER/LUZIUS MADER [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, Bern 2008, Art.