Der Beschwerdeführer beantragte vorliegend Einsicht in das Schreiben des Stadtrats an den Regierungsrat, mittels welchem der Stadtrat dem Regierungsrat die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zur Genehmigung unterbreitete. Zudem forderte er Einsicht in die diesem Schreiben angefügten Aktenbeilagen 1 und 2 sowie Anhänge 1 und 2. Den Ausführungen der Vorinstanz und des Stadtrats X. zufolge ist das Schreiben des Stadtrats an den Regierungsrat mit Anhang 1 identisch. Es handelt sich dabei um ein Begleitschreiben des Stadtrats mit dem Antrag zur Genehmigung der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung (nachfolgend: Begleitschreiben).