Das dem Verfahren zugrundeliegende Einsichtsgesuch stützt sich auf § 5 IDAG, wonach jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat. Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn ein öffentliches Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat, sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und sich die Informationen auf einem beliebigen Datenträger befinden (§ 3 Abs. 1 lit. a IDAG). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragte vorliegend Einsicht in das Schreiben des Stadtrats an den Regierungsrat, mittels welchem der Stadtrat dem Regierungsrat die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zur Genehmigung unterbreitete.