47 Zugang zu amtlichen Dokumenten (Öffentlichkeitsprinzip) - Die elektronische Übermittlung eines Links, der es ermöglicht, die konkret gewünschten amtlichen Dokumente auf einer öffentlich zugänglichen Website abzurufen, reicht aus, um die Einsichtnahme auf elektronischem Weg gemäss § 5 Abs. 2 IDAG zu gewähren. - Dokumente, die Bestandteil eines Protokolls einer nicht öffentlichen Sitzung bilden, profitieren nicht vom Schutz der Nicht-Öffentlichkeit gemäss § 7 Abs. 1 lit. a IDAG, wenn ihr Inhalt keine Rückschlüsse auf den Meinungs- und Willensbildungsprozess innerhalb der betreffenden Behörde zulässt. -