Bei der zunächst abgegebenen Erklärung handelt es sich mutmasslich um eine weitere Falschdeklaration der Beschwerdeführerin. Auch wenn die beiden Grundstücksgeschäfte in keinem direkten Zusammenhang stehen, zeigen sie doch einerseits das Bestreben der Beschwerdeführerin und 454 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020