In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Liegenschaftskauf vom 18. Dezember 2018 gegenüber dem Grundbuchamt bestätigte, in der Schweiz keine weiteren Grundstücke zu besitzen. Die betreffende Grundbuchanmeldung wurde zurückgezogen und das Geschäft neu angemeldet, nachdem der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2019 die Niederlassungsbewilligung C erteilt worden war, die den bewilligungsfreien Erwerb erlaubte. Bei der zunächst abgegebenen Erklärung handelt es sich mutmasslich um eine weitere Falschdeklaration der Beschwerdeführerin.