Es ist davon auszugehen, dass mit der Falschdeklaration, in der Liegenschaft Wohnsitz zu nehmen, die Bestimmungen des BewG umgangen werden sollten. Hat die Erwerberin wie vorliegend gegenüber dem Grundbuchamt wissentlich falsche Angaben gemacht, besteht keine Möglichkeit, zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse im nachträglichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Liegenschaftskauf vom 18. Dezember 2018 gegenüber dem Grundbuchamt bestätigte, in der Schweiz keine weiteren Grundstücke zu besitzen.