unter Umgehung des BewG zu erwerben, für das er nachträglich dann eine Bewilligung zum Erwerb einholen will (Identität des Grundstücks und der Person; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2017 [2C_1070/2016], Erw. 3.4.1; MÜHLEBACH/GEISSMANN, a.a.O., Art. 12 N 18 f.). Ein Versuch der Gesetzesumgehung ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn mit Rechtsgeschäften zwingenden gesetzlichen Regelungen ausgewichen werden soll. Ein solcher kann mit Bezug auf das BewG auch vorliegen, wenn wissentlich eine falsche Erklärung abgegeben wird, das Grundstück gemäss Art. 18a Abs. 2 lit. b BewV als Hauptwohnung zu erwerben, um ein Bewilligungsverfahren zu vermeiden.