Dies ergibt sich auch aus Art. 12 lit. c BewG, wonach die Bewilligung auf jeden Fall verweigert wird, wenn der Erwerber versucht hat, das BewG zu umgehen. Der Zweck von Art. 12 lit. c BewG besteht mitunter darin, demjenigen die Erteilung einer Bewilligung zu verweigern, der versucht hat, eben dieses Grundstück 2020 Übriges Verwaltungsrecht 453