4.2. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem massgebenden (Erwerbs-)Zeitpunkt ändern und insbesondere später Umstände eintreten können, die ein schutzwürdiges Interesse am Erwerb zu begründen vermögen. Derartige Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können bei einer nachträglichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber bösgläubig gehandelt oder versucht hat, Bestimmungen des Bewilligungsgesetzes zu umgehen (vgl. BVR 2012, S. 319 f. = ZBGR 94/2013, S. 258). Dies ergibt sich auch aus Art.