Entsprechend der Aufstellung der Beschwerdeführerin wurde mit der Liegenschaft bis Mai 2019 ein Einkommen von insgesamt Fr. 170'542.00 erzielt (nach Abzug der Ausgaben). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Liegenschaft zum Zweck der Kapitalanlage erworben wurde. Daher kann der Erwerb nicht nachträglich bewilligt werden. 4. 4.1. Fraglich ist, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt und die Liegenschaft bewilligungsfrei erwerben könnte. 4.2.