aus den Gründen erteilt, die das BewG vorsieht (vgl. Art. 8 f. BewG). Auf solche konnte sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Die Vorinstanz ging von einer verbotenen Kapitalanlage aus. Die drei 1- Zimmer-Wohnungen im Erdgeschoss werden zu monatlichen Mietzinsen von Fr. 630.00, Fr. 850.00 sowie Fr. 700.00 vermietet, die 2 ½-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss zu Fr. 1'300.00 und die beiden Studios im Dachgeschoss zu Fr. 585.00 bzw. Fr. 450.00 (jeweils brutto). Entsprechend der Aufstellung der Beschwerdeführerin wurde mit der Liegenschaft bis Mai 2019 ein Einkommen von insgesamt Fr. 170'542.00 erzielt (nach Abzug der Ausgaben).