3.3, in: BVR 2012, S. 319 = ZBGR 94/2013, S. 257). 3.2. Die Beschwerdeführerin verfügte im Erwerbszeitpunkt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B und galt daher als Person im Ausland im Sinne des BewG (vgl. vorne Erw. 1.1). Ein Grundstück durfte sie grundsätzlich nur bewilligungsfrei erwerben, wenn ihr dieses als Hauptwohnsitz diente (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b BewG). Dies war nicht der Fall und gemäss Art. 3 BewG wird die Bewilligung nur 452 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020