Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 aufgelöst wurde. Auch braucht nicht abgeklärt zu werden, mit welchen Angaben ein Bankkredit erhältlich gemacht wurde. 3. 3.1. Ob der Erwerb eines Grundstücks bewilligungsfähig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs (vgl. BGE 107 Ib 12, Erw. 2; 106 Ib 11, Erw. 3a; 101 Ib 386, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000 [2A.22/2000], Erw. 3a; Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 [VGE 100.2011.430], Erw. 3.3, in: BVR 2012, S. 319 =