Damit verstärkt sich der begründete Verdacht weiter, dass niemals eine Absicht bestanden hatte, in der zu erwerbenden Liegenschaft Wohnsitz zu nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung des Rechtsgeschäfts gegenüber dem Grundbuchamt unrichtige Angaben zur beabsichtigten Nutzung der Liegenschaft machte. Insgesamt ist zwingend festzustellen, dass der seinerzeitige Grundstückskauf der nachträglichen Bewilligungspflicht unterliegt. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 aufgelöst wurde.