Erwerbszeitpunkt die Absicht bestand, die Immobilie als Renditeobjekt zu nutzen. Die Vorinstanz reichte vor Verwaltungsgericht einen zusätzlichen Mietvertrag für eine (zu erstellende) 1-Zimmer- Wohnung ein. Damit vermietet die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoss bereits mit Wirkung ab 1. November 2013. Dieser Mietvertrag datiert vom 19. Oktober 2013, mithin vor dem Abschluss des Grundstückkaufvertrags. Damit verstärkt sich der begründete Verdacht weiter, dass niemals eine Absicht bestanden hatte, in der zu erwerbenden Liegenschaft Wohnsitz zu nehmen.