Absicht bestanden haben musste, die Liegenschaft an Dritte zu vermieten. Aus den Akten ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt und durch wen die Planung des Umbaus bewerkstelligt wurde. Erfahrungsgemäss konnten entsprechende Planungs- und Umbauarbeiten jedoch nicht innert kürzester Zeit und im Wesentlichen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin allein ausgeführt werden. Dieser war bis im Jahre 2011 Gesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister gelöschten B. Immobilien GmbH. Diese Umstände sprechen klar dafür, dass bereits im 2020 Übriges Verwaltungsrecht 451