Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sprechen bereits die Umstände, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides aktenkundig waren, dagegen, dass sich die Nutzungsabsichten der Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der Liegenschaft änderten. Entsprechend dem nachträglichen Baugesuch vom 22. Mai 2014 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Liegenschaft zu einem Mehrfamilienhaus mit fünf 1-Zimmer-Wohnungen sowie einer 2-Zimmer-Wohnung umgebaut. Im Zeitpunkt des nachträglichen Baugesuchs waren mehrere Wohnungen bereits vermietet.