auszuschliessen, dass sich die ursprünglichen Nutzungsabsichten etwa aufgrund familiärer oder finanzieller Umstände nachträglich veränderten. Anders verhält es sich demgegenüber, wenn eine zwecks Wohnsitznahme erworbene Liegenschaft unmittelbar nach dem Erwerb zum Renditeobjekt umgestaltet wird. Diesfalls liegt es nahe, dass eine verbotene Kapitalanlage getätigt wurde (vgl. Art. 12 lit. a BewG). 2.5. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sprechen bereits die Umstände, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides aktenkundig waren, dagegen, dass sich die Nutzungsabsichten der Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der Liegenschaft änderten.