Wenn ein Erwerber eine Liegenschaft entgegen der Nutzungserklärung nie selbst bewohnte und fremdvermietete, kann dies als Hinweis dafür gewertet werden, dass gegenüber dem Grundbuchamt unrichtige Angaben zur beabsichtigten Nutzung des Grundstücks gemacht wurden. Die Vermietung von selbst umgebauten Räumlichkeiten wäre für sich alleine aber noch kein hinreichender Grund für die nachträgliche Bewilligungspflicht. Art. 25 Abs. 1bis BewG knüpft daran an, dass gegenüber dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Insoweit ist nicht 450 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020