Somit ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem Grundbuchamt unrichtige Angaben zur beabsichtigten Nutzung der Liegenschaft machte. Diese könnten eine nachträgliche Bewilligungspflicht begründen, unabhängig davon, ob eine falsche Erklärung vorsätzlich abgegeben wurde oder auf Nachlässigkeit beruht. Art. 25 Abs. 1bis BewG regelt die Voraussetzungen, unter denen von Amtes wegen die Bewilligungspflicht nachträglich festzustellen ist. Hingegen enthält er keine besonderen Kriterien für die nachträgliche Erteilung oder Verweigerung der Erwerbsbewilligung.