dies würde grundsätzlich erlauben, die Liegenschaft Dritten entgeltlich zu überlassen (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER/MATHIAS KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2670). Vielmehr wurden die Umbauarbeiten zur Erstellung mehrerer Mietwohnungen unmittelbar im Anschluss an den Erwerb – mithin ohne Baubewilligung – in Angriff genommen. Somit ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem Grundbuchamt unrichtige Angaben zur beabsichtigten Nutzung der Liegenschaft machte.