1997, in: BBl 1997 II 1264 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2017 [2C_1041/2016], Erw. 5.1). 2.4. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin die erworbene Liegenschaft nie als Hauptwohnung nutzte. Insbesondere hat sie dort nicht Wohnsitz begründet und diesen zu einem späteren Zeitpunkt wegverlegt; dies würde grundsätzlich erlauben, die Liegenschaft Dritten entgeltlich zu überlassen (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER/MATHIAS KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz.