2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 1bis BewG genügt es für die Feststellung der Bewilligungspflicht in einem nachträglichen Verfahren, dass bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte ohne vorgängigen Entscheid der Bewilligungsbehörde in das Grundbuch eingetragen worden sind, weil der Grundbuchverwalter aufgrund von vorsätzlich oder fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Erwerbers von einem nichtbewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft ausging (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012 [2C_1021/2011], Erw.