Nachdem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nie selbst bewohnt habe und das erworbene Grundstück für die Zwecke einer unzulässigen Kapitalanlage verwendet worden sei, sei die Bewilligungspflicht ohnehin nachträglich festzustellen. Die ursprünglichen Absichten der Beschwerdeführerin seien nicht mehr entscheidend. 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.