Die Chronologie der Ereignisse spreche dagegen: Kaum 2 ½ Monate, nachdem die beiden Hauptwohnungserklärungen abgegeben worden seien, sei der Umbau des gekauften Hauses praktisch abgeschlossen und seien die Wohnungen offenbar bereits vermietet gewesen. Hinweise dafür, dass zunächst eine grössere Wohnung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eingeplant war, bestünden nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nie selbst bewohnt habe und das erworbene Grundstück für die Zwecke einer unzulässigen Kapitalanlage verwendet worden sei, sei die Bewilligungspflicht ohnehin nachträglich festzustellen.